vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 ASchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

  1. 1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
  2. 2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
  3. 3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
  4. 4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
  5. 5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

Stichworte