6. Unterabschnitt
Verwendung Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
§ 208.
(1) Die §§ 36 bis 39a und 40 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
- 1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
- 2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
in Betracht kommen.
(2) Auf Lehrer in Auslandsverwendung ist § 41 Abs. 1 anzuwenden.
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