§ 208 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit

6. Unterabschnitt

Verwendung

Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

oder Pädagogischen Hochschulen

§ 208

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch

  1. 1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
  2. 2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

    in Betracht kommen.