6. Unterabschnitt
Verwendung
Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen
oder Pädagogischen Hochschulen
§ 208
§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
- 1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
- 2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
in Betracht kommen.