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§ 1 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Die Prozessfähigkeit ist zu unterscheiden von der Parteifähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit, in der ZPO nicht geregelt), der Postulationsfähigkeit (die Fähigkeit, ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu handeln, s. § 27) und der Verhandlungsfähigkeit (s. § 185).

Erster Theil.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt.

Parteien.

Erster Titel.

Processfähigkeit.

§. 1.

(1) Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Processfähigkeit), als sie geschäftsfähig ist. Das Vorhandensein dieser Geschäftsfähigkeit, die Nothwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Processführung oder zu einzelnen Processhandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.

(2) Einer Person mangelt es aber in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters oder eines Vorsorgebevollmächtigen, dessen Vollmacht bereits wirksam geworden ist, fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt; bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist dies im Zweifel derjenige, der die erste Verfahrenshandlung setzt.

Die Prozessfähigkeit ist zu unterscheiden von der Parteifähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit, in der ZPO nicht geregelt), der Postulationsfähigkeit (die Fähigkeit, ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu handeln, s. § 27) und der Verhandlungsfähigkeit (s. § 185).

Schlagworte

Teil, Notwendigkeit, Prozessführung, Prozesshandlung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40192647

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