Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Parteien.
Erster Titel. Processfähigkeit.
§. 1.
Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Processfähigkeit), als sie selbständig giltige Verpflichtungen eingehen kann. Das Vorhandensein dieser Verpflichtungsfähigkeit, die Nothwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Processführung oder zu einzelnen Processhandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.
Die Prozeßfähigkeit ist zu unterscheiden von der Parteifähigkeit (prozessuale Rechtsfähigkeit, in der ZPO nicht geregelt), der Postulationsfähigkeit (die Fähigkeit, ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu handeln, s. § 27) und der Verhandlungsfähigkeit (s. § 185).
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020130
alte Dokumentnummer
N2189517167T