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§ 1 Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für Flüssiggas-Umbaubehälter und legt Bestimmungen bezüglich deren Überwachung und Betrieb fest.

(2) Für in Betrieb oder in der Handelskette befindliche Flüssiggas-Umbaubehälter des den Umbau ausführenden Herstellers BAGOM INDUSTRIE GmbH (nunmehr G.A.M. HEAT GmbH), 39245 Gommern, Deutschland, mit einseitig eingeschweißter Ronde gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 7.

(3) Für Flüssiggas-Umbaubehälter ohne eingeschweißter Ronde und für Flüssiggas-Umbaubehälter, an denen die Rondeneinschweißung gegen eine massive Schweißbadsicherung (zB Einlegering) erfolgte, gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 1.

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