§ 1
(1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder zu einer dieser Prüfung entsprechenden Prüfung an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder Studiengängen zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschule bzw. der betreffenden anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder des Studienganges hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008, gleichgestellt.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium im Sinne des § 3 Abs. 1 StudFG.
(3) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.
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