Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone
§ 1.
(1) Die Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone erstrecken sich auf die inAnlage 1 angeführten Merkmale.
(2) Bei Durchführung der Prüfungen müssen die inAnlage 2 angeführten Mindestanforderungen erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010987
Dokumentnummer
NOR12139824
alte Dokumentnummer
N8199657813J
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