Grundsätze für die Durchführung der Anerkennung
§ 2.
(1) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie die Kontrolle von Standardvermehrungsgut sind mit Formblatt gemäßAnlage 3 zu beantragen.
(2) Die Ergänzung des Antrages auf Anerkennung ist bis spätestens 15. September zu stellen.
(3) Die Behörde hat bis spätestens 15. November dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahl der bewilligten Reben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien, Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut, zu melden.
Schlagworte
Vorstufengut, Basisgut
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010987
Dokumentnummer
NOR40036194
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