1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Zweck und Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile eines Paketes im Rahmen eines Querverkaufes gemäß § 1 Z 59 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, wie sie Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 ihren Kunden gemäß § 47 Abs. 5 WAG 2018 vorzulegen haben, sowie Vorgaben für das Vertriebspersonal und zur Paketgestaltung.
(2) Diese Verordnung ist nicht auf Querverkäufe anwendbar, die mit geeigneten Gegenparteien gemäß § 68 Abs. 3 WAG 2018 abgeschlossen oder diesen vermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20010100
Dokumentnummer
NOR40199771
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)