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§ 1 QVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Zweck und Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile eines Paketes im Rahmen eines Querverkaufes gemäß § 1 Z 59 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, wie sie Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 ihren Kunden gemäß § 47 Abs. 5 WAG 2018 vorzulegen haben, sowie Vorgaben für das Vertriebspersonal und zur Paketgestaltung.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf Querverkäufe anwendbar, die mit geeigneten Gegenparteien gemäß § 68 Abs. 3 WAG 2018 abgeschlossen oder diesen vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199771

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