§ 1 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 1*)
Zuständigkeit der Bildungsdirektion

Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen) hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014, 45/2018

06.09.2018

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