§ 1*)
Zuständigkeit der Landesregierung
Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen) sowie über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen hat die Landesregierung als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009
22.09.2016
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