§ 1*)
Zuständigkeit der Landesregierung
Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen) sowie über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen hat die Landesregierung als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014
10.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
