§ 1 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 1*)
Zuständigkeit der Landesregierung

Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen) sowie über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen hat die Landesregierung als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014

10.12.2015

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