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§ 1 K-ABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2019

§ 1
Agrarbehörde

Agrarbehörde ist das Amt der Landesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten“.

09.01.2020

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