§ 1
Agrarbehörde erster Instanz
(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art.
12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Kärnten in erster Instanz
dem Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde, bei welchem
diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Kärntner
Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz“
zusammengefasst werden.
(2) Die Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner
Landesregierung untersteht in Angelegenheiten des inneren
Dienstes dem Landeshauptmann und dem Landesamtsdirektor.
(3) Die Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner
Landesregierung kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer
Vollziehungsaufgaben des Landes Kärnten berufen werden. In
diesen Fällen besorgt sie die Geschäfte unter der Leitung des
nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung
zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
24.01.2011
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