§ 1 K-ABG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2011

§ 1

Agrarbehörde erster Instanz

(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art.

12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Kärnten in erster Instanz

dem Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde, bei welchem

diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Kärntner

Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz“

zusammengefasst werden.

(2) Die Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner

Landesregierung untersteht in Angelegenheiten des inneren

Dienstes dem Landeshauptmann und dem Landesamtsdirektor.

(3) Die Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner

Landesregierung kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer

Vollziehungsaufgaben des Landes Kärnten berufen werden. In

diesen Fällen besorgt sie die Geschäfte unter der Leitung des

nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung

zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

24.01.2011

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