§ 1
Agrarbehörde
(1) Die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) obliegt im Land Kärnten dem Amt der Kärntner Landesregierung als Behörde. Beim Amt der Kärntner Landesregierung werden diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Agrarbehörde Kärnten“ – im Folgenden Agrarbehörde genannt – besorgt.
(2) Die Agrarbehörde untersteht in Angelegenheiten des inneren Dienstes dem Landeshauptmann und dem Landesamtsdirektor.
(3) Die Agrarbehörde kann durch Gesetz auch zur Besorgung anderer Vollziehungsaufgaben des Landes Kärnten berufen werden. In diesen Fällen besorgt sie die Geschäfte unter der Leitung des nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
04.02.2014
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