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§ 1 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1996

1. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

  1. 1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,
  2. 2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,
  3. 3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
  4. 4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.

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