2. ABSCHNITT
Standes- und Ausübungsregeln Standesgemäßes Verhalten
§ 2
Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
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