vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1996

2. ABSCHNITT

Standes- und Ausübungsregeln Standesgemäßes Verhalten

§ 2

Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte