1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
- 1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,
- 2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,
- 3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
- 4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.
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