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§ 1 IME-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2022

Einführung intelligenter Messgeräte („smart meters“)

§ 1.

(1) Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hat

  1. 1. bis Ende 2015 einen Projektplan über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten samt Angabe eines Zielerreichungspfades vorzulegen,
  2. 2. im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2024 mindestens 95 vH der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.

(1a) Netzbetreiber, die bis Ende 2022 nicht mindestens 40 vH der an ihr Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte gemäß den Vorgaben der Intelligente Messgeräte‑AnforderungsVO 2011 ausgestattet haben, haben im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß § 2 Abs. 1 eine begründete Stellungnahme an die E‑Control zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, warum das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß Abs. 1 Z 2 sichergestellt wird. Die E‑Control hat im Rahmen ihres Berichts gemäß § 2 Abs. 3 eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen, die das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht haben.

(2) Jene intelligenten Messgeräte, welche bereits vor Inkrafttreten der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 beschafft oder eingebaut wurden und die darin enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen, können weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden. Ebenso können intelligente oder digitale Messgeräte, welche vor Inkrafttreten der Novelle der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl. II Nr. 383/2017, eingebaut wurden, weiterhin in Betrieb gehalten und auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet werden, auch wenn sie technisch nicht in der Lage sind alle Funktionen und Funktionsänderungen gemäß Abs. 6 zu erbringen.

(3) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind Netzbetreiber hinsichtlich jener Endverbraucher ausgenommen, deren Verbrauch über einen Lastprofilzähler gemessen wird.

(4) Die Netzbetreiber haben die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgerätes sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf diese Information Mindestinhalte vorgeben.

(5) Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach Abs. 1, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Sofern nicht anders bestimmt, hat die Installation ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen. Ist in technisch begründeten Einzelfällen die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, hat der Netzbetreiber die Gründe gegenüber dem Endverbraucher sowie der E‑Control in einer von der E-Control bestimmten Form darzulegen und einen Termin für die Installation bekanntzugeben. Der Zeitraum zwischen Äußerung des Kundenwunsches und Installationstermin darf fünf Monate nicht überschreiten.

(6) Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein. Derart konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, bei entsprechender Aktivierung bzw. Programmierung, die auf Wunsch des Endverbrauchers umgehend vorzunehmen ist, erfüllen.

(7) Zählpunkte, an die ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt angeschlossen ist, sind unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 jedenfalls mit einem intelligenten Messgerät auszustatten.

(Abs.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/2022)

Schlagworte

Monatswert, Tageswert

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20007808

Dokumentnummer

NOR40241070

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