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BGBl II 339/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

339. Verordnung: Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 - IMA-VO 2011

339. Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 - IMA-VO 2011)

Auf Grund § 83 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, denen intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 zu entsprechen haben und gemäß § 59 ElWOG 2010 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen sind.

Anwendungsbereich

§ 2. Die Anforderungen gemäß § 3 betreffen jene Messgeräte gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG 2010, mit denen Endverbraucher auszustatten sind, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird.

Anforderungen an intelligente Messgeräte

§ 3. Intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 haben folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Die intelligenten Messgeräte haben über eine bidirektionale Kommunikationsanbindung zu verfügen.
  2. 2. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen, Leistungsmittelwerten oder Energieverbrauchswerten in einem Intervall von 15 Minuten möglich ist. Die Messung bezieht sich dabei auf Bezug und Lieferung von Wirkenergie oder Wirkleistung. Weiters sind die Geräte so auszustatten, dass sie die Speicherung des zum erfassten Zählerstands, Leistungsmittelwerts oder Energieverbrauchwerts gehörenden Zeitstempels und des entsprechenden Datums ermöglichen. Die intelligenten Messgeräte haben zudem die Möglichkeit zu bieten, einen täglichen Verbrauchswert zu speichern.
  3. 3. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, alle in Z 2 angeführten Daten der maximal letzten 60 Kalendertage im Gerät selbst abzulegen. Die Geräte sollen weiters gewährleisten, dass im Falle eines Ausfalls der Versorgungsspannung alle Daten solange erhalten bleiben, dass eine lückenlose Rekonstruktion möglich ist.
  4. 4. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über eine Kommunikationsschnittstelle einmal täglich alle bis Mitternacht des jeweiligen Kalendertages gemäß Z 2 erfassten Daten bis spätestens 12:00 Uhr des darauffolgenden Kalendertages an den Netzbetreiber auszugeben.
  5. 5. Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, über eine Kommunikationsschnittstelle mit jedenfalls vier externen Mengenmessgeräten die Kommunikation in beide Richtungen aufzubauen und die Datenübertragungen für diese externen Geräte zu gewährleisten. Sollten über diese Kommunikationsschnittstelle externe batteriebetriebene Mengenmessgeräte kommunizieren, ist dies unter möglichster Maximierung der Batterielebensdauer dieser externen Mengenmessgeräte zu gewährleisten. Der Zugriff sowie die Spezifikationen dieser Schnittstelle sind bei gemeinsamer Nutzung mit anderen Sparten mit allen Berechtigten ab Einbau zu harmonisieren und auf Anfrage der Berechtigten diesen diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen.
  6. 6. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass sie über eine Kommunikationsschnittstelle mit in der Kundenanlage vorhandenen externen Geräten kommunizieren sowie mindestens alle gemäß Z 2 erfassten Daten unidirektional ausgeben können. Der Zugriff sowie die Spezifikationen dieser Schnittstelle sind bei Bedarf allen Berechtigten auf deren Anfrage ab Einbau des intelligenten Messgerätes diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Schnittstelle ist zur unidirektionalen Ausgabe von Daten und Informationen zu konfigurieren. Eine über die oben beschriebene Nutzung hinausgehende Verwendung dieser Schnittstelle zur Steuerung des Zählers ist nicht vorzusehen.
  7. 7. Die intelligenten Messgeräte sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten gemäß Z 5 und 6, sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern und zu verschlüsseln, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Die Kommunikation, auch zu externen Geräten gemäß Z 5 und 6, ist nach dem Stand der Technik mit einem individuellen kundenbezogenen Schlüssel zu authentisieren und zu verschlüsseln.
  8. 8. Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Möglichkeit besteht, die Kundenanlage von der Ferne abzusperren oder für die Wiedereinschaltung und Freigabe durch den Kunden aus der Ferne zu unterstützen sowie deren maximalen Bezug an elektrischer Leistung zu begrenzen.
  9. 9. Die intelligenten Messgeräte sind mit einer internen Uhr sowie einer Kalenderfunktion auszustatten. Zudem haben die Messgeräte die Möglichkeit zu bieten, eine Fernsynchronisation der internen Uhr und Kalenderfunktion vorzusehen.
  10. 10. Die intelligenten Messgeräte haben ein Status- bzw. Fehlerprotokoll und ein Zugriffsprotokoll zu unterstützen. Zudem sind die Geräte mit einer Manipulationserkennung auszustatten.
  11. 11. Die Möglichkeit eines Softwareupdates aus der Ferne ist unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften vorzusehen.
  12. 12. Die intelligenten Messgeräte haben den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft.

Boltz Graf

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