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BGBl II 9/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Verordnung: Änderung der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung
[CELEX-Nr.: 32019L0944 ]

9. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung geändert wird

Aufgrund des § 83 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 150/2021, wird verordnet:

Die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), BGBl. II Nr. 138/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hat

  1. 1. bis Ende 2015 einen Projektplan über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten samt Angabe eines Zielerreichungspfades vorzulegen,
  2. 2. im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2024 mindestens 95 vH der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.“

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Netzbetreiber, die bis Ende 2022 nicht mindestens 40 vH der an ihr Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte gemäß den Vorgaben der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011 ausgestattet haben, haben im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß § 2 Abs. 1 eine begründete Stellungnahme an die E-Control zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, warum das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß Abs. 1 Z 2 sichergestellt wird. Die E-Control hat im Rahmen ihres Berichts gemäß § 2 Abs. 3 eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen, die das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht haben.“

3. In § 1 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Sofern nicht anders bestimmt, hat die Installation ehestmöglich, spätestens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.“; folgende Sätze werden angefügt:

„Ist in technisch begründeten Einzelfällen die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, hat der Netzbetreiber die Gründe gegenüber dem Endverbraucher sowie der E-Control in einer von der E-Control bestimmten Form darzulegen und einen Termin für die Installation bekanntzugeben. Der Zeitraum zwischen Äußerung des Kundenwunsches und Installationstermin darf fünf Monate nicht überschreiten.“

4. § 1 Abs. 8 entfällt.

5. In § 2 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie“.

6. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die an die E-Control übermittelten Projektpläne zu gewähren und Auskunft über die Anzahl der bereits eingereichten Projektpläne zu erteilen.“

7. In § 2 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „und“ durch die Wortfolge „ , diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite“ ersetzt.

8. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1, 1a, 5 und § 2 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Gewessler

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