1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1. Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
- 2. Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
- 3. elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;
- 4. Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
- 5. Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020;
- 6. bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;
- 7. Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten der Wahlberechtigten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);
- 8. Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft, Hochschülerin, Hardwaresystem, Wählerinnenverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40231725
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