1. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen
- a) der Verkehr mit Grundstücken, die
- 1. dem land‑ oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind oder
- 2. dem land‑ oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet waren und land‑ oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, sofern er nicht unter lit. b fällt,
- b) der Verkehr mit Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.
(2) Die aus dem Grundsteuer‑ oder Grenzkataster ersichtliche Benützungsart eines Grundstückes ist für dessen Beurteilung gemäß Abs. 1 lit. a nicht maßgebend. Als land‑ oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke im Sinne des Abs. 1 lit. a Z. 2 gelten auch solche, die ohne unverhältnismäßige Aufwendungen der land‑ oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt werden können.
(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten
- a) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
- b) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben;
- c) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören;
- d) Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs‑ oder Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern gemäß lit. a bis c zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.
16.04.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
