I. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich
§ 1*)
(1) Der Verkehr mit Grundstücken, die ausschließlich oder überwiegend land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundkataster ist für die Beurteilung der Nutzbarkeit nicht maßgebend.
(3) Ob ein Grundstück unter dieses Gesetz fällt, hat die nach dem V. Hauptstück zuständige Behörde zu beurteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/1968
16.04.2018
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