I. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich
(1) Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewidmet sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Ob ein Grundstück ausschließlich oder überwiegend dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewidmet ist, wird nicht nach seiner Bezeichnung im Grundkataster, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung beurteilt.
(3) Ob ein Grundstück unter dieses Gesetz fällt, beurteilt die nach dem V. Hauptstück zuständige Behörde.
16.04.2018
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