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§ 1 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

1. Zu Z 1: Siehe GGG, BGBl. Nr. 501/1984; 2. Zu Z 4: Bezüglich der Kosten des Strafverfahrens siehe §§ 380 f; StPO, BGBl. Nr. 631/1975; bezüglich der Kosten des Strafvollzuges siehe § 32 StVG, BGBl. Nr. 144/1969; siehe auch StGB, BGBl. Nr. 60/1974; 3. Zu Z 5: Siehe auch § 2; 4. Zu Z 5 lit. c: siehe GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975; 5. Zu Z 6 lit. a: Siehe §§ 113 und 118 EO, RGBl. Nr. 79/1896; 6. Zu Z 7: Siehe auch § 2; 7. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

1. Abschnitt

Anwendungsbereich Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Einbringung folgender Beträge:

  1. 1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren;
  2. 2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
  3. 3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
  4. 4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;
  5. 5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
  1. a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
  1. c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
  2. d) die Einschaltungskosten,
  3. e) die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),
  4. f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
  5. g) die gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung,
  6. h) die Kosten einer Zustellung oder einer Rechtshilfe im Ausland, die dem ersuchten Gericht oder der ersuchten Behörde auf Verlangen zu ersetzen sind;
  1. 6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
  1. a) die Entlohnung des Verwalters (§ 82 EO) und des Zwangsverwalters (§ 113 EO) sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
  2. b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
  3. c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  4. d) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
  1. 7. Kostenersatz, der von ordentlichen Gerichten oder Justizbehörden einer Partei zur Zahlung an den Bund aufgetragen wird.

(2) Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Abs. 1 und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.

(3) Ist über die Zahlungspflicht für Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 5 nicht durch Entscheidung des Gerichtes abzusprechen, so sind sie im Justizverwaltungsverfahren vorzuschreiben (§§ 6 ff). Vom Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von der Vorschreibungsbehörde rechtskräftig bestimmte Beträge sind nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts zu vollstrecken. Die in Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag entweder zur Zahlung an den Bund vorzuschreiben und nach Einbringung dem Dritten zu überweisen oder von der Einbringungsstelle im Namen des Dritten zu vollstrecken.

1. Zu Z 1: Siehe GGG, BGBl. Nr. 501/1984;

2. Zu Z 4: Bezüglich der Kosten des Strafverfahrens siehe §§ 380 f; StPO, BGBl. Nr. 631/1975; bezüglich der Kosten des Strafvollzuges siehe § 32 StVG, BGBl. Nr. 144/1969; siehe auch StGB, BGBl. Nr. 60/1974;

3. Zu Z 5: Siehe auch § 2;

4. Zu Z 5 lit. c: siehe GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975;

5. Zu Z 6 lit. a: Siehe §§ 113 und 118 EO, RGBl. Nr. 79/1896;

6. Zu Z 7: Siehe auch § 2;

7. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Geltungsbereich, BGBl. Nr. 60/1974, Ordnungsstrafe, Mutwillensstrafe, Vollzugsgebühr, Gerichtsgebühr, Zwangsstrafe, Ordnungsmittel, Erwerbsgenossenschaft, Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243623

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