1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Geltungsbereich Geltungsbereich
§ 1.
(1) Als gewerberechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 89 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen.
(2) Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften gelten für Arbeitsstätten, die dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegen, die §§ 2 bis 8, § 10 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz, §§ 17 bis 19, § 22 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, §§ 37 bis 45, §§ 47 bis 49, § 50 zweiter Satz, § 52 Abs. 1, § 53, § 55 erster und letzter Satz, §§ 56 und 57, § 61, § 62 erster Satz, §§ 68 und 69, § 71, § 74, § 79, § 81 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 erster und dritter Satz, § 82 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7, § 87 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 und Abs. 5 mit Ausnahme der letzten beiden Sätze, § 88, § 89 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 2, 9, 10 und 12 sowie § 90.
(3) Als eisenbahnrechtliche Vorschrift gilt diese Verordnung für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 89 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2024.
(4) Anforderungen dieser Verordnung an der Duale Druckgeräteverordnung‑ DDGV, BGBl. II Nr. 59/2016, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DDGV verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(5) Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, oder der Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, jeweils in der Fassung des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2024, unterliegende Druckgefäße samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der VBV 2011 oder der ODGV 2011 verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(6) Für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgefäße samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Druckgerätegesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 39 Z 1.
(7) Diese Verordnung gilt nicht:
- 1. für die Erzeugung von Flüssiggas,
- 2. für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur,
- 3. für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,
- 4. für Flüssiggas-Tankstellen und
- 5. für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird.
(8) Auf die Lagerung von Flüssiggas in Druckgefäßen mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 15 kg gelangen bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 33 kg nur die §§ 18, 57 und 61 zur Anwendung.
(9) Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Druckgerätegesetzes für dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Druckgefäße samt ihrer Ausrüstung) und dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt durch diese Verordnung unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275378
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