§ 1 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 1.

Den Beamten der Justizwache und den Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst an Justizanstalten", soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008301

Dokumentnummer

NOR12096476

alte Dokumentnummer

N61973105670

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