§ 1.
Den Beamten der Justizwache und den Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst an Justizanstalten", soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008301
Dokumentnummer
NOR12096476
alte Dokumentnummer
N61973105670
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