§ 1.
Den Beamten der Justizwache sowie den Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an Justizanstalten“, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
