§ 1 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 1.

Den Beamten der Justizwache und den Erziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst an Justizanstalten", soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)