Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 9). Gemäß § 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
Registrierung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)
§ 1.
(1) Für die Registrierung eines E-ID
- 1. durch einen Staatsbürger (§ 4a Abs. 1 des EGovernment-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) sind hinsichtlich des Identitätsnachweises § 1 Abs. 1, 2 und 3 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021, hinsichtlich des Staatsbürgerschaftsnachweises § 2 PassG-DV und hinsichtlich der vorgelegten Urkunden § 3 Abs. 1 erster Satz PassG-DV,
- 2. durch einen Fremden (§ 4a Abs. 2 E-GovG) sind hinsichtlich des Identitätsnachweises § 1 Abs. 1, 2 und 3 PassG-DV und hinsichtlich der vorgelegten Urkunden § 3 Abs. 1 erster Satz PassG-DV
- mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments, sondern um die Registrierung eines E-ID handelt.
(2) Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können die Registrierung eines E-ID ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verlangen. Im Zuge der Registrierung eines E-ID sind Minderjährige auf die Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) gesondert hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011896
Dokumentnummer
NOR40244092
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)