Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 9). Gemäß § 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID
§ 2.
Die Gültigkeit des E-ID entspricht der Gültigkeitsdauer des ausgestellten qualifizierten Zertifikats. Staatsbürger können die Gültigkeitsdauer des E-ID beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) unter Verwendung der Funktion E-ID verlängern, sofern sie bereits gemäß § 6 Abs. 1 oder gemäß § 4a Abs. 1 E-GovG behördlich registriert wurden. Fremde können die Gültigkeitsdauer des E-ID bei einer Registrierungsbehörde gemäß § 4a Abs. 2 E-GovG verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011896
Dokumentnummer
NOR40244093
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