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§ 1 Bundesarchivgutverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist und sich bei einer Bundesdienststelle oder beim Österreichischen Staatsarchiv befindet.

(2) Für Schriftgut, das bei Dienststellen angefallen ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesarchivgesetzes eigene Archive führen, gelten nur § 2 Abs. 1 sowie die §§ 7 und 8.

(3) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das im Zuge gerichtlicher Verfahren bei Zivil- und Strafgerichten angefallen ist.

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