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§ 2 Bundesarchivgutverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Archivwürdigkeit von Schriftgut

§ 2

(1) Das in derAnlage angeführte Schriftgut gilt grundsätzlich mit der Entstehung als Archivgut gemäß § 2 Z 3 des Bundesarchivgesetzes. Befindet sich in einem Akt (die Gesamtheit des Schriftgutes, das im Einzelfall sachlich eine Einheit bildet) solches Schriftgut, so gilt der gesamte Akt als Archivgut.

(2) Schriftgut, das weder in der Anlage noch in der Verordnung der Bundesregierung über nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes, BGBl. II Nr. 366/2002, angeführt ist, gilt als Archivgut, wenn es vom Österreichischen Staatsarchiv innerhalb eines Jahres nach Anbietung (§ 4) als solches qualifiziert und im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gekennzeichnet wurde. Aus dem Vermerk muss erkennbar sein, welcher Bedienstete des Österreichischen Staatsarchivs diese Feststellung getroffen hat.

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