§ 1.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgut (lautAnlage), dessen Eigentümer bisher nicht festgestellt werden konnten.
(2) Die Anmeldestelle (§ 2 Abs. 1) hat gemäß des in derAnlage zahlenmäßig angeführten Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. September 1969 eine Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren.
Schlagworte
Kunstgut
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10009305
Dokumentnummer
NOR12118844
alte Dokumentnummer
N7196910874O
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