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§ 1 Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1969

§ 1.

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgut (lautAnlage), dessen Eigentümer bisher nicht festgestellt werden konnten.

(2) Die Anmeldestelle (§ 2 Abs. 1) hat gemäß des in derAnlage zahlenmäßig angeführten Kunst- und Kulturgutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. September 1969 eine Liste mit einer Beschreibung zu verlautbaren.

Schlagworte

Kunstgut

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10009305

Dokumentnummer

NOR12118844

alte Dokumentnummer

N7196910874O

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