§ 1.
(1) Der „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ wird übertragen:
- a) die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck;
- Planungszeitrahmen: vier Jahre, Planungskostenrahmen:
- 800 Millionen Schilling;
- b) die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner;
- c) der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld-Baumkirchen; Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.
- Der Kostenrahmen für den unter lit. c angeführten Hochleistungsstreckenabschnitt wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.
(2) Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.
(3) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft“ auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Planungsmaßnahme, Planungsabschnitt
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026
Gesetzesnummer
10007874
Dokumentnummer
NOR12088683
alte Dokumentnummer
N5199710938U
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