§ 1 BE-Ü-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1999

§ 1.

(1) Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen:

  1. a) die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die
  1. b) die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden
  1. 115 Millionen Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999);
  1. c) der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld -

Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.

Der Kostenrahmen für die unter lit. c angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

(2) Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.

(3) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH" auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Planungsmaßnahme, Planungsabschnitt

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Gesetzesnummer

10007874

Dokumentnummer

NOR40001738

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