§ 1.
(1) Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen:
- a) die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein - Raum Innsbruck;
- Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen:
- 58,138 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1996);
- b) die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;
- Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen:
- 8,357 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1999);
- c) der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld - Baumkirchen;
Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.
Der Kostenrahmen für die unter lit. c angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.
(2) Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.
(3) Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH" auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Planungsmaßnahme, Planungsabschnitt
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026
Gesetzesnummer
10007874
Dokumentnummer
NOR40026964
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