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§ 1 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ABSCHNITT I

Begutachtungskommissionen Einberufung der Sitzungen

§ 1

(1) Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 AusG sind vom Vorsitzenden vorzubereiten. Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.

(2) Ist ein Mitglied einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AusG durch mehr als vier Wochen verhindert, an den Sitzungen der Begutachtungskommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 8 Z 2 AusG) einzuberufen. In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.

(3) Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Begutachtungskommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Veranlassung einer Vertretung gemäß Abs. 2 letzter Satz ist ohne Einhaltung dieser Frist zulässig.

(4) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 3 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

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