Datenverwendung
§ 19
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes Daten für folgende Zwecke verwenden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist, für:
- 1. die (Weiter-)Gewährung und Einstellung von Hilfeleistungen;
- 2. die Einhebung von Kostenbeiträgen und -ersätzen sowie die Rückerstattung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;
- 3. die Aufsicht über Einrichtungen der Eingliederungshilfe;
- 4. die Abrechnung von Leistungen mit Einrichtungen der Behindertenhilfe.
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende Daten verwendet werden:
- 1. von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Abs 1 Z 1 bis 4: Name, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, Beruf und Tätigkeit, Bankverbindung, Einkommens- und Vermögenverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialleistungen einschließlich pflegebezogener Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Geschäftsfähigkeit, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Art und Einschätzung der Behinderung, Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Behinderung erforderlich sind, Angaben zur Betreuung und zum Hilfebedarf, Angaben zu den beantragten und gewährten Hilfen sowie An- und Abwesenheiten bei den Maßnahmen der Eingliederungshilfe;
- 2. von Personen, die Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Geburts- und Sterbedatum, Adresse, Kontaktdaten, Geschlecht, Familienstand, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit (sonstigen) Unterhaltspflichten, Bankverbindung, Einkommens- und Vermögenverhältnisse, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer sowie bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales);
- 3. von Personen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten, Art des Vertretungsverhältnisses und Verhältnis zum Menschen mit Behinderungen;
- 4. von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern von Menschen mit Behinderungen für Zwecke des Abs 1 Z 1 und 2: Name, Adresse, Kontaktdaten und Art der Angehörigeneigenschaft;
- 5. von Einrichtungen und Personen, die Menschen mit Behinderungen Hilfeleistungen gemäß § 3 gewähren, für Zwecke des Abs 1 Z 3 und 4:
- a) hinsichtlich natürlicher Personen: Name der natürlichen Person, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Leistungserbringung und -abrechnung;
- b) hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Bankverbindung, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie Daten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Leistungserbringung und -abrechnung.
(3) In den Angelegenheiten des Abs 1 sind der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Ersuchen im Einzelfall zur Auskunftserteilung verpflichtet:
- 1. die Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches;
- 2. die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 3. das Arbeitsmarktservice und Sozialministeriumservice;
- 4. Personen, die dem Menschen mit Behinderungen zum Unterhalt verpflichtet sind;
- 5. Einrichtungen und Personen, die Menschen mit Behinderungen behandeln, betreuen oder vertreten;
- 6. die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderungen.
(4) Soweit die melderechtlichen Angaben der Personen, die Hilfeleistungen beantragen oder erhalten widersprüchlich oder zweifelhaft sind, sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 und 2 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie an das Landesverwaltungsgericht ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur im Einzelfall auf deren begründetes Ersuchen und nur insoweit, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden, zulässig.
(6) Zur Vollziehung dieses Gesetzes kann ein Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) eingerichtet werden, dessen Betreiber die Landesregierung ist. Auftraggeber sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden.
(7) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
- 1. der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff;
- 2. die Einschränkung der Zugriffsberechtigung von Organwaltern nur auf bestimmte Daten oder Datenarten nach Maßgabe der innerbehördlich festgelegten Zuständigkeitsverteilung;
- 3. die Beschränkung des Zugriffs nur auf die Daten eines bestimmten sachlichen Bereichs;
- 4. die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten;
- 5. die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen.
Die verarbeiteten Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet worden sind, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu berichtigen oder zu löschen.
03.08.2016
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