§ 19 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe

§ 19

(1) Für die Auskunftspflicht in den Angelegenheiten der Eingliederungshilfe gilt § 48 des Sozialhilfegesetzes.

(2) Das Landesarbeitsamt für Salzburg, die Arbeitsämter im Lande Salzburg, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich das Land Salzburg umfaßt, das Landesinvalidenamt für Salzburg und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Entsendung von Vertretern in das im § 18 Abs. 6 vorgesehene Sachverständigenteam mitzuwirken.

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