§ 19 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe

§ 19

(1) Die Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden haben in Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches über Ersuchen den in Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen Amtshilfe zu leisten und über alle die Behindertenhilfe betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen. Zur Auskunft in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches sind darüber hinaus die Organe von Gemeindeverbänden, die Träger von öffentlichen oder privaten Krankenanstalten oder Krankenfürsorgeanstalten, die Dienstgeber und die unterhaltspflichtigen Angehörigen von Menschen mit Behinderung sowie Personen und Einrichtungen, die Menschen mit Behinderung betreuen oder vertreten, verpflichtet.

(2) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organe im Ermittlungsverfahren zur Durchführung der Behindertenhilfe mitzuwirken und jene Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Gebührlichkeit, der Art und des Ausmaßes von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Kostenbeitragspflicht des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen erforderlich sind. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung sowie Art und Ausmaß der gewährten Leistungen zu übermitteln.

(3) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich das Land Salzburg umfasst, das Bundessozialamt und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Entsendung von Vertretern in das im § 18 Abs. 6 vorgesehene Sachverständigenteam mitzuwirken.

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