7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
§ 19
Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er
- 1. in die gemäß § 4 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 oder § 15 Abs. 1 und 4 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt,
- 2. gegen eine der in § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1, 2 und 4 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,
- 3. dem Reisenden entgegen § 6 Abs. 1 keine den darin vorgesehenen Anforderungen entsprechende Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt,
- 4. nicht alle gemäß § 6 Abs. 2 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Pauschalreisevertrag aufnimmt,
- 5. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 6 Abs. 5 die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
- 6. nicht entsprechend § 7 Abs. 2 über die Kosten der Übertragung des Pauschalreisevertrags informiert,
- 7. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 7 Abs. 3 einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen,
- 8. nicht entsprechend § 8 oder § 9 über die Änderung des Pauschalreisevertrags informiert,
- 9. gegen seine Erstattungspflicht nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 4 verstößt,
- 10. es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß § 13 weiterzuleiten,
- 11. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 14 Abs. 1 Beistand zu leisten.
Schlagworte
Vertragsbestätigung, Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Gesetzesnummer
20009859
Dokumentnummer
NOR40192824
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