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§ 18 PRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Rückgriffansprüche

§ 18

Wenn der Reiseveranstalter oder gemäß § 16 der Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten erfüllt, richtet sich ein Anspruch des Reiseveranstalters oder -vermittlers, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder die sonstigen Pflichten begründet, Rückgriff zu nehmen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatz- und des Gewährleistungsrechts.

Schlagworte

Reisevermittler

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192823

Stichworte