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§ 17 PRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Haftung für Buchungsfehler

§ 17

Ein Reiseveranstalter, ein Reisevermittler, ein Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, sowie ein Unternehmer, der Reiseleistungen erbringt, haften jeweils für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die ihnen jeweils zuzurechnen sind. Wenn sich ein solcher Unternehmer bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise oder von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, zu veranlassen, haftet er auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht. Ein Unternehmer haftet aber nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192822