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§ 16 PRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

6. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Fall eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

§ 16

Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten seine Pflichten nach dem 4. Abschnitt auch für den Reisevermittler, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter diesen Bestimmungen nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192821