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§ 19 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 19.

(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(3) Ein Verzicht gemäß § 2 Abs. 3 unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Erbschaftssteuer, Stempelgebühr, Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005723

alte Dokumentnummer

N1195811307S

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