§ 19.
(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3) Ein Verzicht gemäß § 2 Abs. 3 unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Schlagworte
Steuerbefreiung, Erbschaftssteuer, Stempelgebühr, Abgabe
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR12005723
alte Dokumentnummer
N1195811307S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)